Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungsvereinbarungen die mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden und in denen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von beiden Vertragspartnern vereinbart werden.

 

§ 2

Inhalte von Dienstleistungsverträgen nach diesen AGB

 

Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmerin mit der Erbringung von speziellen Betreuungs- und Pflegedienstleistungen, von Grundpflegedienstleistungen basierend auf Ihrer Qualifikation als Pflegehelferin mit erweiterten Erfahrungen. Die Dienstleistungen bestehen aus der eigenständigen und eigenverantwortlichen Planung, Durchführung, Einteilung, Dokumentation und Überprüfung der im Dienstleistungsvertrag mit dem Auftraggeber näher geregelten Pflegedienstleistungen. Die Pflegedienstleistungen werden in Kooperation mit den zu pflegenden Bewohnern/ Klienten/ Patienten, der Leitung des Auftraggebers sowie, nach den aktuellen Anordnungen des/der für den Bewohner/ Klienten/ Patienten zuständigen Arztes/Ärzten, ausgeführt. Der Auftraggeber hat auf die Aktualität der Anordnungen ständig zu achten. Für nicht mehr angeordnete aber trotzdem angesetzte Leistungen, die in der aktuellen Dokumentation enthalten sind, übernimmt die Auftragnehmerin keine Verantwortung und Haftung. Die Auftragnehmerin orientiert sich bei ihrer Planung und Durchführung der Pflegedienstleistungen an den bei dem Auftraggeber geltenden Rahmenbedingungen für die Erbringung der beauftragten Pflegehilfsdienste.

 

§ 3

Weisungsbefugnis des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer

 

Der Auftraggeber ist der Auftragnehmerin während der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin vereinbarten Pflegedienstzeiten nicht weisungsbefugt. Insbesondere hat der Auftraggeber keine Weisungsbefugnis im Hinblick auf die Einteilung und Gestaltung der Dienstzeiten und der Pausen. Die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin vereinbarte Einsatzdauer wird im Dienstleistungsvertrag festgelegt. Die Einsatzzeiten legt die Auftragnehmerin in Abstimmung mit dem Auftraggeber eigenverantwortlich fest.

Der Auftraggeber (bzw. dessen Stellvertreter) weist der Auftragnehmerin die zu pflegenden Klienten zu. Der Auftraggeber orientiert sich hierbei an der Pflegebedürftigkeit der Klienten, an der Leistungsfähigkeit einer qualifizierten Pflegehilfskraft und den Wüschen der Auftragnehmerin.

 

§ 4

Hilfsmittel, Werkzeuge, Materialien

 

Die zur Erbringung der Pflegedienstleistung erforderlichen Hilfsmittel, Werkzeuge und Materialien, insbesondere Einmal-Schutzhandschuhe aus Gummi/Latex stellt die Auftragnehmerin. Der Auftraggeber kann jedoch verlangen, dass die Auftragnehmerin unentgeltlich von der Einrichtung gestellte Hilfsmittel, Werkzeuge und Materialien verwendet.

Muss die Auftragnehmerin für eine Pflegefahrt, ihr privates Fahrzeug nutzen, fällt eine zusätzliche Kilometerpauschale in Höhe von 0,45 € pro angefangenen Kilometer an.

 

§ 5

Dienstkleidung

 

Die Auftragnehmerin wird ihre eigene Dienstkleidung einsetzen. Sollte der Auftraggeber spezielle Kleidung wünschen, so wird er diese der Auftragnehmerin unentgeltlich zur Verfügung stellen.

 

§ 6

Honorar

 

Der Auftraggeber zahlt der Auftragnehmerin für ihre Dienstleistungen das in der Dienstleistungsvereinbarung vereinbarte Honorar zuzüglich der Mehrwertsteuer.

 

§ 7

Honorarrechnungen

 

Die Auftragnehmerin wird ihre Rechnung über die von ihm erbrachte Dienstleistung nach jeweils 5 Tagen, spätestens jedoch monatlich, jeweils am ersten Werktag für den zurückliegenden Monat rückwirkend, dem Auftraggeber vorlegen bzw. an die entsprechenden Dienststellen senden. Die Auftragnehmerin wird ihre Arbeitszeit täglich Minuten genau in einem speziellem Dienstleistungsnachweis- Formular dokumentieren und dem Auftraggeber täglich zur Kenntnis und Unterschrift vorlegen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Rechnungsbetrag der Auftragnehmerin, bis zu dem in der Rechnung angegebenen Datum direkt auf das Konto des Auftragnehmers zu überweisen.
Die Honorarrechnungen werden sofort nach Eingang beim Auftraggeber fällig und sind sofort zu begleichen, spätestens jedoch binnen vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung. Bei Nichteinhaltung ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen mit 8 Prozentpunkten über dem aktuellen, von der Deutschen Bundesbank festgelegten Basiszinssatz zu berechnen. Bei einer ausbleibenden Zahlung von mehr als 30 Tagen wird die Gläubigerin (Auftragnehmerin) ein gerichtliches Mahnverfahren zur Eintreibung der offenen Kosten anstreben.

 

§ 8

Schutzbestimmungen, Früh-, Spät-, Nacht- und Doppelschichten

Die besondere Fürsorgepflicht des Auftraggebers, wie gegenüber seinen Angestellten findet auf diesen Vertrag keine Anwendung. Die Auftragnehmerin kann – als freie Unternehmerin – grundsätzlich mehr als zehn Stunden pro Tag leisten. Ganztägige Dienstleistungszeiten auch Nachteinsätze auch an Wochenenden und Feiertagen werden gerne vereinbart.

 

§ 9

Selbstständigkeit der Auftragnehmerin

 

Die Auftragnehmerin übt ihre Tätigkeit als selbstständige Unternehmerin aus. Die Auftragnehmerin hat ihr Gewerbe beim Gewerbeamt der Stadt 06237 Leuna angemeldet und wird vom Finanzamt Merseburg unter der ID 88 527 904 139 und unter Steuer- Nr. 112/ 243/ 00869 zur Umsatzsteuer und zur Einkommensteuer veranlagt. Die Auftragnehmerin ist privat Kranken-, Sozial-, Unfall- versichert. Die Betriebsnummer bei der BGW Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege lautet 15 18 66 76. Die Berufshaftversicherung wurde bei der ÖSA abgeschlossen. Auftraggeber und Auftragnehmerin sind sich darüber einig, dass durch die Dienstleistungsvereinbarung zwischen ihnen kein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis begründet werden soll. Die Auftragnehmerin hat daher auch keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, bezahlten Urlaub, Weihnachtsgeld oder sonstige nicht im Vertrag vereinbarte Vergütungen. Der Einsatz der Auftragnehmerin ist zeitlich begrenzt. Der Auftraggeber ist nicht der einzigste Kunde der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin hat zahlreiche Kunden, Auftraggeber und Geschäftspartner.

 

§ 10

Einbindung von Mitarbeitern

 

Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, ihre Dienste persönlich zu leisten. Sie darf nach eigenem Ermessen, Vertreter/ innen einsetzen, sofern diese die Gleichen oder zumindest vergleichbare Qualifikationen wie die Auftragnehmerin selbst besitzen. Bei Einsatz eines Vertreters/ in sind dem Auftraggeber die Qualifikationsnachweise des Vertreters vorzulegen. Der Auftraggeber hat das Recht, den gewählten Vertreter/ in abzulehnen und einen Anderen geeigneten Vertreter/ in zu verlangen.

 

§ 11

Unterrichtungspflicht

 

Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Information, sofern sie bei der Vertragsdurchführung, Abwicklungsschwierigkeiten erwarten oder aber sich vorhersehbare Zeitverzögerungen ergeben sollten.

 

§ 12

Sorgfalt und Haftung von Auftragnehmerin und Auftraggeber

 

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, sachgerecht und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Sie haftet dem Auftraggeber gegenüber für von ihr verursachte Schäden.
Die Auftragnehmerin hat zur Deckung derartiger Schäden eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Auftraggeber haftet der Auftragnehmerin für alle ihr aus ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber entstehenden Schäden, die diesem durch den Auftraggeber, dessen Mitarbeiter sowie dessen Heimbewohner/Klienten/ Patienten zugefügt werden, sofern diese Schäden nicht durch die Berufsgenossenschaft abgedeckt sind. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über alle ihm bekannten Angelegenheiten des Auftraggebers Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung gilt über die Laufzeit des Dienstzeitvertrages hinaus.

 

§ 13

Ablehnung von Aufträgen oder Diensten

 

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen Aufträge oder Dienste ganz oder teilweise abzulehnen. Kündigt der Auftraggeber in einem solchen Fall das Vertragsverhältnis, so entfällt der Schadenersatzanspruch der Auftragnehmerin.

 

§ 14

Verhinderung der Auftragnehmerin wegen Krankheit

 

Falls die Auftragnehmerin die Dienstleistung wegen Krankheit nicht erbringen kann, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber umgehend informieren. Es besteht kein Anspruch auf Honorarfortzahlung im Krankheitsfall. Die Auftragnehmerin hat dann umgehend für Ersatz zu sorgen.

 

§ 15

Kündigung

 

Beide Vertragspartner können diesen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Kündigt der Auftraggeber vor Ablauf der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin vereinbarten Dienstzeit, so endet der Honoraranspruch der Auftragnehmerin in voller Höhe mit dem Ende der für den Kündigungstag vereinbarten Dienstzeit. Für die restliche vertraglich vereinbarte Dienstzeit hat die Auftragnehmerin einen Honoraranspruch in Höhe von 80 % des vertraglich vereinbarten Gewinns.

Werden verbindlich gebuchte Aufträge ganz oder teilweise, seitens des Auftraggebers storniert, so sind folgende Regelungen bindend:

Bei einer Stornierung des verbindlich gebuchten Auftrags bis 2 Wochen vor Auftragsbeginn werden vom Auftraggeber 30 % des entgangenen Gewinns der Auftragnehmerin gezahlt. Bei einer Stornierung des verbindlich gebuchten Auftrags bis 1 Wochen vor Auftragsbeginn werden vom Auftraggeber 50 % des entgangenen Gewinns der Auftragnehmerin gezahlt. Bei einer Stornierung des verbindlich gebuchten Auftrags bis 24 Stunden und weniger vor Auftragsbeginn werden dem Auftraggeber 80 % des entgangenen Gewinns des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

 

§ 16

Gerichtstandsvereinbarung

 

Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin ist sofern zulässig das für den Geschäftssitz der Auftragnehmerin zuständige Gericht.

 

§ 17

Schlussbestimmung, salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch geltendes oder künftiges Recht unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelung dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweist.

 

 

Ort, Datum

 

 

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Unterschrift, Auftraggeber                                       Unterschrift, Auftragnehmerin